
Veränderung beim Urlaubsrecht
Thomas Schrade »
Bislang war es so nach Ansicht des BAG, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Bezugs- oder Übertragungszeitraums erlischt, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht möglich war den Urlaub zu nehmen.
Diese Rechtsprechung hat nun das BAG, Urteil vom 24.03.2009 Az: 9 AZR 983/07 aufgegeben und geurteilt, dass die Auslegung, die § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG in der Senatsrechtsprechung für Fälle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erfahren hat, die bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums andauerte, sekundärem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Das folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). Dort hat der EuGH in Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) im Rahmen einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EG der Rechtsprechung des Senats entgegenstehende Rechtssätze aufgestellt. Diese Auslegungsergebnisse sind für den Senat inhaltlich - auch außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses in der Sache Schultz-Hoff - verbindlich. Der EuGH ist als gesetzlicher Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur endgültigen Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufen (vgl. nur BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 73, 339; BVerwG 10. November 2000 - 3 C 3.00 - zu 3.1 der Gründe, BVerwGE 112, 166). Angesichts seiner Bindung an die Auslegungsergebnisse des zuständigen Gerichts der Europäischen Gemeinschaften hat der Senat nicht auszuführen, ob er der Auslegung des EuGH zustimmt.
Die zunächst Arbeitnehmer freundliche Entscheidung zwingt die Arbeitgeber langzeitkranke Mitarbeiter möglichst schnell zu kündigen.










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